5 Fachbegriffe, die jeder Bauherr kennen sollte

  • 07.03.2018

    5 Fachbegriffe, die jeder Bauherr kennen sollte

  • Wer sich den Traum vom eigenen Heim erfüllt und dieses auch noch selbst baut, der hat ein ziemlich großes Abenteuer vor sich. Denn so ein Hausbau ist nicht nur mit viel Schweiß, sondern auch mit Bürokratie verbunden. Wir haben fünf Fachbegriffe zusammengetragen, die jeder Bauherr kennen sollte.

    Haus im Rohbau

    Der Traum vom eigenen Haus ist immer auch eine Herausforderung. Wir erklären fünf typische Fachbegriffe, die jeder Bauherr kennen sollte. Bildquelle: Patryk Kosmider – 751002181 / Shutterstock.com

    1. Disagio

    Los geht es schon beim Baudarlehen, ohne dass kaum ein Bauherr auskommt. So mancher wundert sich, warum die Bank ihm weniger auszahlt, als eigentlich vereinbart wurde. Grund dafür ist aller Wahrscheinlichkeit nach ein Kredit mit Disagio. Das Disagio ist ein Abgeld und wird meist in Prozent angegeben. Bei einer Kreditsumme von 100.000 Euro und zehn Prozent Disagio bekommt der Kreditnehmer lediglich 90.000 Euro ausgezahlt. Dadurch verringern sich die Hypothekenzinsen, Bauherren müssen aber gegebenenfalls eine höhere Kreditsumme einplanen. Das Gegenteil vom Disagio ist übrigens das Agio.

    2. Muskelhypothek

    Wenn wir schon beim Geld sind, dann wollen wir gleich den Begriff Muskelhypothek klären. Der hat genaugenommen gar nichts mit Geld zu tun. Denn mit der Muskelhypothek wird die Eigenleistung des Bauherrn bezeichnet. Wer handwerklich geschickt ist, kann dank eigener Muskelkraft die Kreditsumme drücken. Allerdings sollte man auch die Zeit für die Eigenleistung berücksichtigen. Wer einen gut bezahlten Stundensatz hat, fährt möglicherweise günstiger, wenn er die Arbeiten extern erledigen lässt. Für viele Bauherren wird die eigene Immobilie aber überhaupt erst durch die Muskelhypothek möglich.

    3. Bauherrenhaftpflichtversicherung

    Nein, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Pflicht für Häuslebauer. Sie heißt so, weil sie vor den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen schützt. Ein Bauherr ist nämlich dazu verpflichtet, seine Baustelle ordnungsgemäß abzusichern, damit sich niemand verletzen kann. Kommt es auf dem Grundstück dennoch zu Personen- oder Sachschäden, ist der Bauherr für den Schaden aufzukommen, auch wenn er dafür nicht unmittelbar verantwortlich ist. Da für den Schaden in unbegrenzter Höhe aufgekommen werden muss, kann das einen Bauherrn schnell ruinieren und den Traum vom Haus platzen lassen. Denn so ein Personenschaden geht schnell in die Millionen. Wie mit der normalen Haftpflicht auch, kann man sich mit der Bauherrenhaftpflicht vor solchen Risiken absichern.

    4. Nießbrauch

    Der Nießbrauch bezeichnet das Recht auf Nutzung fremder Dinge und ist ein speziell im Immobilienwesen ein verbreiteter Fachbegriff. Wer das Recht auf Nießbrauch besitzt, der hat also das Recht ein Haus oder eine Wohnung zu nutzen, obwohl die Immobilie ihm gar nicht gehört. Ein typischer Fall ist die Überschreibung des Hauses von den Eltern auf die Kinder, um die spätere Erbschaftssteuer zu sparen. Damit die Eltern unter allen Bedingungen im Haus bleiben können, selbst wenn es zum Zerwürfnis kommen sollte, kann man den Nießbrauch ins Grundbuch eintragen lassen. Die Eigentümer können die Immobilie dann zwar verkaufen, das Nießbrauchsrecht besteht jedoch bis zum Tod und ist auch vom neuen Eigentümer zu gewähren. Deshalb lassen sich Gebäude mit Nießbrauch nur schwer verkaufen. Das Nießbrauchsrecht gilt lebenslang, lässt sich aber nicht vererben oder veräußern.

    5. Prolongation

    Wenn das Haus schon längst steht und man den Sommer im Garten genießt, dann kommt irgendwann die Prolongation. Zumindest wenn das Eigenheim über eine Hypothek finanziert wurde. Wenn die Zinsbindung des Kredits endet und der Vertrag beim selben Kreditgeber verlängert wird, spricht man von Prolongation. Es findet also keine Umschuldung statt, sondern der Vertrag bleibt bestehen und es wird lediglich der Zinssatz neu verhandelt.

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