FAQ zum Thema Mietkaution

  • 28.11.2012

    FAQ zum Thema Mietkaution

  • Die Mietkaution dient als Absicherung des Vermieters, wenn der Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt. Dabei kann die Mietkaution bis zu drei Monatskaltmieten betragen und seitens des Vermieters dafür eingesetzt werden, Mietschulden auszugleichen oder andere Kosten zu decken, die der Mieter verursacht hat. Allerdings darf die Mietkaution erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses für etwaige Kosten verwendet werden.

    Mietkaution im Mietvertrag festschreiben Die Mietkaution muss im Mietvertrag postuliert sein. Sie wird immer bei Abschluss des Mietvertrages fällig und wird nach Beendigung des Mietvertrages wieder ausgezahlt oder mit ausstehenden Zahlungen oder Schäden verrechnet. In jedem Falle muss die Mietkaution seitens des Vermieters verzinst werden. Hier richtet sich die Verzinsung nach den banküblichen Zinssätzen für eine Geldanlage, die drei Monate besteht. Der Gesetzgeber gibt hier klare Vorgaben, sodass Vermieter die Kaution auch immer verzinsen müssen.

    Barkaution und Kautionskonto - Die Mietkaution kann in bar beim Vermieter abgegeben werden oder wird seitens des Mieters an den Vermieter überwiesen. Der Vermieter richtet dann in der Regel ein Mietkautionskonto ein, auf dem der Betrag eingezahlt wird. Auch hat der Vermieter die Mietkaution unabhängig von seinem anderen Vermögen anzulegen und muss unter Umständen ein Sonderkonto einrichten. FAQ zum Thema Mietkaution umfassen dabei die Zinshöhe und die maximale Höhe der Mietkaution, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

    Gesetzliche Vorgabe: Mietkaution muss verzinst werden Die Mietkaution ist in jedem Fall zu verzinsen: Hier gelten die bankenüblichen Zinssätze für Guthaben mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Durch die Zinsen soll der Wert der Sicherheit erhöht werden. Die Zinsen stehen alleine dem Mieter zu und müssen nach der Beendigung zu der Mietkaution ausgezahlt werden. Der Vermieter darf sich nicht an den Zinsen bereichern, denn wenn die Mietsache einwandfrei herausgegeben wird und keine Miete offen steht, dann ist die Verpfändung der Mietkaution hinfällig und muss ausgezahlt werden. Das Herauszögern der Rückgabe der Kaution ist nicht zulässig, wenn keine Gegenforderung des Vermieters besteht. Trotz der Mietkaution können für Vermieter finanzielle Einbußen bestehen, wenn die Mietsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird oder eventuell noch Mietzahlungen offen sind. Mietausfälle können trotz Versicherung teuer werden, denn eine Räumungsklage kann sich über ein halbes Jahr erstrecken. Dabei trägt die Mietkaution maximal den Mietausfall von drei Monatsmieten. Falsch ist die Annahme seitens der Mieter, dass die Miete vor dem Auszug nicht gezahlt werden muss und der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen kann. Die Mietkaution darf nicht vor dem Auszug verrechnet werden, denn sie dient auch als Sicherheit des Vermieters vor Schäden in der Wohnung.

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