Maklerprovision in Gefahr

  • 24.06.2013

    Maklerprovision in Gefahr

  • Durch das Fernabsatzgesetz ist die Maklerprovision in Gefahr. In der EU wird derzeit eine neue Verbraucherschutzrechtlinie ausgearbeitet unter die dann auch Immobilienmakler mit dem Fernabsatzvertrag kontaktiert werden. Bei einer Vertragsübereinkunft muss dann der Widerruf ebenfalls beschlossen werden. Geben Makler dies nich an, so ist der Vertrag nichtig und kann widerrufen werden. Da Immobilienmakler überwiegend online arbeiten und die Kontakte und Verträge häufig über das Internet zustande kommen betrifft dies auch einen Großteil der Makler. Mit Kontakt kommt ein Vertrag zustande, dieser darf dann vom Kunden innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, unabhängig davon ob der Immobilienmakler die Leistung schon erbracht hat oder nicht. Besonders heikel bei Mietangeboten. Mietet ein Kunde die besichtigte Immobilie zeitnah und bleibt nach wie vor in der 14 Tages Frist, so kann er dennoch vom Vertrag zurücktreten und muss die vereinbarte Provision nicht zahlen. In gesonderten Verträgen müsste dann also festgehalten werden, dass der Kunde explizit auf sein Widerrufsrecht verzichtet, ein Hinweis in den AGB´s ist nicht zulässig. Daher wird auch schon jetzt empfohlen nach Möglichkeit mit Innenprovision zu arbeiten, so entgeht man dem ganzen Ärger.

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