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    Widerrufsrecht & AGB

  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



    § 1 Maklervertrag
    Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder
    Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von
    Informationen, eines Exposés, der Durchführung von
    Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von
    Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter
    oder deren Stellvertretern, eines von
    Wohnraum Immobilien angebotenen Objektes,
    kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder
    Kaufinteressenten zu den nachfolgenden
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

    § 2 Maklercourtage
    Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Vertragsabschluss,
    so sind nachfolgende Maklerprovisionen unmittelbar
    nach Vertragsabschluss fällig:
    1. Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3,57% bzw. 4,76% (inkl. MwSt.)
    der notariell beurkundeten Kaufpreissumme
    2. Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages: 2,38
    Monatsmieten (inkl. MwSt.) der vertraglich
    vereinbarten Nettomiete
    Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere
    Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises der
    gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag
    zustande gekommen ist.
    Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen
    Interessenten oder Vertragspartner zu einem
    Vertragsabschluss kommt, obwohl die
    Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen
    wurden und der Makler zu späteren
    Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird
    oder eine andere Person die Verhandlungen
    weiterführt. Die Maklerprovision ist auch
    dann fällig, wenn die Tätigkeit des
    Maklers nur mitursächlich zur Unterzeichnung
    des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar
    im Anschluss an die Beurkundung bzw.
    Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.

    § 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines
    Mietvertrages/ Pachtvertrages
    Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der
    Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie
    auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge.
    Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen
    Courtage-Anspruch durch eine Maklerklausel im
    Vertrag mit beurkunden zu lassen.

    § 4 Vorkenntnis
    Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns
    nachgewiesene Objekt bereits bekannt,hat er dies
    der Firma Wohnraum Immobilien innerhalb von
    5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und
    eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren.
    Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum
    des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein
    Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als
    unbekannt.


    § 5 Doppeltätigkeit
    Wohnraum Immobilien behält sich vor, auch für die
    andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.

    § 6 Schadenersatz
    Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng
    vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der
    Interessent haftet gegenüber Wohnraum Immobilien in Höhe
    der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder
    fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis
    gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.

    § 7 Haftung
    Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften
    und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder
    Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung
    übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen
    Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche
    Vorabinformation dar. Die Haftung von Wohnraum Immobilien
    ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
    Verhalten beschränkt.

    § 8 Datenschutz
    Alle personen- und objektbezogenen Daten werden
    ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet.
    Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu,
    sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine
    andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

    § 9 Änderungen und Ergänzungen
    Änderungen und Ergänzungen mit der mit Wohnraum
    Immobilien geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben
    keine Wirksamkeit.

    § 10 Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein
    oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder
    die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die
    Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame
    Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem
    wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen
    Bestimmung gerecht wird.
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    Herr Torben Ligon
    Obere Hauptstraße 11
    73630 Remshalden-Geradstetten
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